Die Richtlinie 2014/34/EU gilt für die Herstellung von Produkten, die in potenziell explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden. Folglich trägt der Hersteller die alleinige Verantwortung dafür, dass alle Produkte, die in diese Kategorie fallen, der Richtlinie entsprechen. Die ATEX-Richtlinie gilt für alle elektrischen und mechanischen Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.
Sie gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zur Verwendung außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bestimmt sind, aber für das sichere Funktionieren von Geräten und Schutzsystemen in Bezug auf Explosionsrisiken erforderlich sind oder dazu beitragen.
Geräte und Schutzsysteme, die unter die Richtlinie 2014/34/EU fallen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätsbescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt und die anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten wurden. Außerdem muss ihnen eine Betriebsanleitung beigefügt sein.
Inverkehrbringen bedeutet die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von Produkten auf dem EU-Markt zum Zwecke des Vertriebs und/oder der Verwendung in der EU.
Die ATEX-Richtlinie regelt den Explosionsschutz im Bergbau und in der Industrie und gilt für alle Produkte (Produkte = Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelsysteme sowie alle Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme eingebaut sind), die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Auf der Grundlage von Artikel 95 des EG-Vertrags legt die Richtlinie auch harmonisierte Anforderungen und Verfahren für den Nachweis der Konformität fest. Die Anforderungen und Verfahren zum Nachweis der Konformität (Konformitätsbewertungsverfahren) variieren je nach dem Risiko, dem das Produkt ausgesetzt ist.
ATEX 137 – Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Zusätzlich zur ATEX-Sicherheitsrichtlinie 2014/34/EU hat die Europäische Kommission eine ergänzende Richtlinie (ATEX 137) erlassen, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, zu verbessern. Die ATEX 137 Richtlinie umfasst:
*Definition von Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer.Einstufung von Bereichen in Zonen, in denen eine explosionsfähige *Atmosphäre auftreten kann.
*Ein Warnsymbol zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine potenziell explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
Verbindung zwischen ATEX 137 und ATEX 95
Die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 95) legt Spezifikationen für die Bereitstellung und Verwendung elektrischer und nicht-elektrischer Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen fest. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Geräte werden in einem Klassifizierungssystem festgelegt. Die in den beiden Richtlinien festgelegten Anforderungen an Hersteller und Anlagenbetreiber sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Die drei Kategorien, in die Geräte der Gruppe II durch die ATEX 95 eingeteilt werden, entsprechen den drei in der ATEX 137 genannten Zonen. Das bedeutet, dass z. B. in den Zonen 2 oder 22, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre im Normalbetrieb nicht oder nur selten auftritt, alle Geräte verwendet werden dürfen, die mindestens der Kategorie 3 zuzuordnen sind und im Normalbetrieb keine Zündgefahr darstellen.Hersteller- und Betreiberanforderungen aus den ATEX-Richtlinien.
Hersteller- und Benutzeranforderungen, die sich aus den ATEX-Richtlinien ergeben
Grundlegende Anforderungen für Hersteller „ATEX 95“ – 2014/34/EC | Grundlegende Anforderungen für Benutzer „ATEX 137“ |
Definition des Einsatzgebietes der Geräte, Spezifikationen der Gerätegruppe II / Kategorie | Definition von Zonen in einer Anlage Auswahl der geeigneten Geräte |
Kategorie 1 | Zone 0/20 |
Kategorie 2 | Zone 1/21 |
Kategorie 3 | Zone 2/22 |
Die Geräte müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder der entsprechenden Norm entsprechen | Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Installation, Inbetriebnahme und Wartung |
Durchführung einer Risiko-/Zündquellenanalyse für das betreffende Gerät | Durchführung einer Gefahrenanalyse für den Betriebsbereich Koordinierungsbedarf |
Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung | Ausstellung eines Explosionsschutzdokuments |
Angemessene Qualitätssicherung | Regelmäßige Aktualisierung |